Diese Geschäftsbedingungen haben Geltung für den Bereich der Vermietung von mobilen Heizzentralen. In diesem Bereich gelten für Lieferungen und Leistungen nachfolgende Geschäftsbedingungen:

Allgemeines

Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Service- und Beratungsleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden hiermit zurückgewiesen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.


Angebot und Vertragsabschluß

Konstruktions- oder Form Änderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und/oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben uns auch noch während der Dauer des Mietverhältnisses vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.

Textliche Inhalte eines erstellten Angebotes, Zeichnungen und andere Textinhalte behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.


Mietzeit und Verwendungszweck

Die Vermietung der Heizmobile und dem jeweiligen Zubehör erfolgt auf bestimmte Zeitdauer. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Miettage und kann nur durch schriftliche Absprache verkürzt werden.

Das Mietverhältnis wird über eine bestimmte Mietdauer abgeschlossen. Die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 7 Tagen. Eine Mietzeitverkürzung von 50% und mehr, bezogen auf die vereinbarten Miettage, berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenanpassung. Preisliche Vereinbarungen, welche nicht mit unseren allgemeinen Verrechnungssätzen übereinstimmen, verlieren in dem Falle einer Mietzeitverkürzung ihre Gültigkeit. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach unseren allgemeinen Verrechnungssätzen. Die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist nur unter Einhaltung einer vorzeitigen schriftlichen Mietverlängerung, jedoch mit einer minimalen Frist von 10 Tagen vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses möglich. Eine Mietzeitverlänger-ung kann dem Mieter durch den Vermieter nur verbindlich zugesichert werden, falls das Mietobjekt nicht bereits anderweitig vermietet ist und oder dem Vermieter durch die Mietzeitverlängerung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Anlieferung oder Abholung und endet mit dem Tag der Abholung oder Wieder- Anlieferung.

Befindet sich die mobile Heizzentrale aus einem von uns zu vertretenden Grund nicht in betriebsfähigem Zustand, so wird der vertraglich vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels hinausgeschoben.

Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage oder während der Dauer des Betriebes ein von uns zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter uns den Mangel sofort anzeigt.

Der Mieter darf die Anlage oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Es ist dem Mieter nicht gestattet die Anlagen Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Auch nach ausdrücklicher Verweigerung einer Überlassung durch uns, steht dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu.

Die Bedienung der Anlage muss durch fachlich qualifiziertes Personal in der Regel eines zugelassenen Heizungsfachbetriebes nach den Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend zu informieren.

Änderungen an der Elektrik z.B. im Schaltschrank sind nicht zulässig.


Preise

Ist kein Angebot für unsere Lieferungen und Leistungen erstellt worden, so erfolgt die Abrechnung nach unseren allgemeinen Verrechnungssätzen.
Die Zusammensetzung unserer Preise stellt sich folgendermaßen dar:

  • Tagessatz für die Bereitstellung der mobilen Heizzentrale
  • Pauschale für die Anmietung der Schlauchverbindungen
  • Tagessatz für evtl. benötigtes Zubehör
  • Kostenpauschale für An- und Abtransport
  • Arbeitskräfte werden nach unseren Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in Euro und Cents berechnet.


Zahlungsbedingungen

Unsere Leistungen sind wie folgt zu vergüten:

Bei einer vereinbarten Mietzeit von nicht mehr als einem Monat wird ein Viertel des Gesamtbetrages im voraus fällig, zahlbar mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Restbetrag spätestens 14 Tage nach Beendigung
der Mietdauer, rein netto.

Beträgt die vereinbarte Mietdauer mehr als einen Monat, wird ein Zehntel des Gesamtbetrages im voraus fällig, zahlbar mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Restbetrag wir anteilsmäßig monatlich abgerechnet.

Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in der Höhe von 5% p.A. zu berechnen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch 30 Tage nach Erhalt der fälligen Rechnung automatisch in Verzug geraten, eine Mahnung ist entbehrlich. Wir machen ausdrücklich Gebrauch von dieser Regelung.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder unsere Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Zahlungsverzug stellt für den Vermieter einen Kündigungsgrund dar. Die Kündigung kann durch den Vermieter fernmündlich erfolgen und bedarf keiner Kündigungsfrist.


Liefer- und Leistungsfrist

Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Leistungsortes beruhen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Mehraufwendungen aus Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der mobilen Heizzentrale aus unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen (z.B. Stau, Mangel an Transportmittel, Betriebsstörung usw.) werden nicht übernommen.

Im Falle höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmittel, Stau, behördlichen Eingriffen, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.


Mängelgewährleistung

Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von 2 Tagen nach Eintritt des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich bei uns zu melden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage und hieraus dem Vertragspartner entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Das Füll- und Ergänzungswasser im Primärkreis darf ausschließlich aus den jeweils speziell ausgewiesenen Frostschutzmitteln bestehen. Die Betriebsanweisungen in den jeweiligen Heizmobilen sind unbedingt zu beachten. Wird eine andere Flüssigkeit in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber/Mieter für auftretende Folgeschäden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder auf ungeeigneten Flächen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

Wir werden von der Mängelhaftung befreit, wenn uns nach Anzeige des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Vertragspartner das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.


Eigentum des Vermieters, Besichtigungs- und Wegnahmerecht, Versicherung

Die vermieteten mobilen Heizzentralen bleiben Eigentum der Fa. Flitzeofen. Über das Betriebsrisiko hinausgehende Risiken gehen zu Lasten des Mieters. Er hat für eine angemessene Versicherung Sorge zu tragen.

Wir sind jederzeit berechtigt, auf unsere Kosten die Anlage zu besichtigen und untersuchen zu lassen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen.

Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über 10 Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlage zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.

Vom Mieter oder von in ihrem Auftrag Handelnde oder unter von ihnen zugelassenen Betriebsbedingungen verursachte Beschädigungen oder der Diebstahl der Anlagen oder einzelner Komponenten berechtigen uns zu Regressansprüchen an den Vertragspartner.


Bauseitige Leistungen

Folgende Leistungen sind bauseitig zu erbringen, d.h. sie sind von unseren Vertragspartnern auf deren Kosten sicherzustellen, sofern keine separaten anderen Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden:

Aufstellung der mobilen Heizzentralen
Der Mieter steht dafür ein, dass die mobilen Heizzentralen auf einem befahrbaren, ebenen und befestigten Untergrund gestellt werden können. Der Anhänger bzw. Wechselbrücke muss so gesichert werden, dass ein wegrollen oder wegschaffen nicht möglich ist. Falls für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Zentralen behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme durch den Mieter bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wir haften nicht für Schäden bzw. für sonstige Nachteile, die durch Verzögerungen bei der Einholung der behördlichen Genehmigung entstehen. Die Verkehrssicherungspflicht wird dem Mieter übertragen (Sicherung der Baustelle)

Anschluss der mobilen Heizzentralen
Der Anschluss der mobilen Heizzentralen an die Rohr- sowie Versorgungssysteme- Strom (Elektroversorgungsleitung bis an die abgesicherte Steckdose der Zentrale), Wärme (ggf. Elektrobegleitheizung) und Brennstoff (ggf. Brennstoffzuleitung von bauseitigem Öltank ist vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bereitstellung aller zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Energie. Heizölbestellung erfolgt durch den Mieter. Die mobilen Heizzentralen werden mit leerem Öltank angeliefert. Nach Beendigung der Mietezeit muss die mobile Heizzentrale dem Vermieter wieder mit leerem Öltank übergeben werden. Hierbei anfallende Kosten werden vom Mieter getragen!

Nach erfolgtem Einsatz
Die mobilen Heizzentralen sind nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter vor Abholung durch uns vom Leitungsnetz und allenVersorgungsleitungen zu trennen und wasserseitig vollständig zu entleeren. Schäden, die auf eine unvollständige Entleerung der mobilen Heizzentralen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. Die Tankanlage wird vom Mieter zum Mietende auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften gereinigt, das Restöl gemäß den gesetzlichen Vorschriften entsorgt.


Kündigung des Mietverhältnisses

Ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann es nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, so kann es von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung durch den Mieter bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Vermieter kann mündlich erfolgen.


Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine so genannte Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt werden. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder so genannte Vertragslücken sollen vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen ersetzt werden, die zum rechtlich gleichen und zu einem für die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Gerichtsstand ist in dem Fall, für alle Streitigkeiten aus und aufgrund dieses Vertrages, Landshut.